GUDERIAN Garten- und LandschaftsbauInhaber: Sebastian Josia GuderianANSCHRIFTFelix-Wankel-Straße 18D-53859 Niederkassel
Für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I.Angebote Unterlagen
1.
Die von der Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.
2.
Ideen, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und selbst erstellte Angebotstexte sind Eigentum der Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unverzüglich an die Guderian Garten- und Landschaftsbau, zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
3.
Die für die Ausführung der Arbeiten nötigen Unterlagen sind uns von unseren Kunden unentgeltlich und rechtzeitig zur übergeben. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens.
II. Preise
1.
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Leistungserstellung mit anschließender Inbenutzungsnahme.
2.
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraussehbaren Bedingungen behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
3.
Die angebotenen Arbeiten werden gemäß VOB nach Einheitspreis, nach Pauschalpreis oder nach Aufwand (im Stundenlohn) angeboten, ausgeführt und abgerechnet. Werden Arbeiten nach Aufwand (im Stundenlohn) angeboten und ausgeführt, die weniger als einen Arbeitstag andauern, so wird der entstandene Aufwand für die Hin- und Rückfahrt unserer Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Bei Arbeiten, die mehr als einen Arbeitstag andauern, wird nur die Hinfahrt in Rechnung gestellt.
4.
Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis hinaus gehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Tagesberichte nachgewiesen.
5.
Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
6.
Die Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau, weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Rechnungen (Handwerkerrechnungen) nicht vereinbarte Abzüge (Skonti, Rabatte, u.a.) unzulässig sind.
III. Lieferzeiten, Ausführungszeiten, Ausführung
1.
Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau, kann sich nur an die bei der Auftragserteilung als verbindlich zugesagten Ausführungstermine halten. Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch verlängerten Lieferzeiten der Hersteller, oder nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen, so ist dieses eine von uns nicht zu vertretende Verzögerung. Ebenso können wir Verzögerungen aus Witterungsgründen, besonders bei Bodenarbeiten, nicht vertreten.
2.
Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, führen wir die Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln und Techniken des Garten und Lanschaftsbaus aus.
3.
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Werkzeug und Kleinmaterial, soweit möglich, ein verschließbarer Raum (Garage o.ä.) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schüttgüter, nicht einschließbare Baustoffe und Maschinen ist ein Lagerplatz vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten eingebauten Materialien, inkl. Pflanzen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau. Sie dürfen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine wieder ausgebaut werden.
V. Gutscheine und Gutschriften
1.
Gutscheine sind grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, gültig.
2.
Gutschriften haben eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ausstellungsdatum.
VI. Allgemeines
1.
Gerichtsstand für beide Teile ist Siegburg.
2.
Sind ggfs. Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.
3.
Entsorgen wir Stoffe von unseren Kunden, deren Umweltgefährdung im Angebot, Auftrag oder in der Rechnung nicht erwähnt worden sind, und von deren umweltgefährdender Wirkung offensichtlich nicht auszugehen war, so haftet unser Kunde auch nach der Rechnungsbegleichung für diese Stoffe.
VII. Allgemeine Hinweise
Für Pflanzenprodukte und Rollrasen jeder Art können wir naturbedingt keine Anwuchsgarantie übernehmen.
Holzprodukte im Außenbereich „arbeiten“ trotz schonender Trocknung und Behandlung der Hölzer.
Hölzer können durch die Witterungseinflüße reißen, quellen, schwinden oder sich verziehen.
Hierfür können wir keine Gewährleistung übernehmen.
Für Bodenverdichtungen durch zuvor auftretender Baumaschinenaktivitäten, übernehmen wir keine Haftung. z.B. bei starkem Regenfluss nicht absinkendes Wasser. Für Elektroartikel wie Pflanzenstrahler, Bodenleuchten, Wegeleuchten, Moonlight und ähnliches übernehmen wir Bauartbedingt im Freien eine Garantie von 12 Monaten.
Regen, Schnee, Frost und Sonneneinstrahlung können dazu führen das Elektroartikel stärker beansprucht werden.
Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber. Der Baugrund ist als „Baustoff“ im Sinne von §645 BGB vom Auftraggeber gestellt und daher trägt dieser auch die Risiken dieses Baustoff.
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)Die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist Vertragsrecht und kein Gesetz oder Rechtsverordnung. Sie muss daher, wenn sie wirksam einbezogen werden soll, als Grundlage für Ihren Bauvertrag vereinbart werden. Beide Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragsnehmer) müssen sich darin einig sein, dass die Bauausführung auf der Grundlage der VOB/B erfolgen soll. Anderenfalls gilt automatisch das BGB, das nicht so detailliert auf den Problemkreis Bau eingeht und somit für den Bauherren einige Nachteile bringt. In VOB/B sind alle "Spielregeln" (z.B. Kündigungen, Fristen usw.) zwischen Baupartnern geregelt, so dass hier keine Missverständnisse aufkommen. Die VOB wurde geschaffen, um im Baurecht einen gerechteren Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherren und denen des Bauunternehmers zu bieten und klare und einheitliche Rechtsgrundsätze für die Baupraxis zu schaffen. Die VOB gilt jetzt in der Fassung der Ausgabe 2000 und ist in drei Teile aufgegliedert:Teil A (DIN 1960) beinhaltet die "Allgemeinen Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen". Er bezieht sich auf alles, was bei einem Hausbau vor Abschluss des Vertragsgeschieht, z.B. die Auftragsvergabe. Allerdings wird, im Gegensatz zum öffentlichen, im privaten Baubereich von Teil A wenig Gebrauch gemacht.Teil B (DIN 1961) behandelt die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen". Die VOB/B kann grundsätzlich nur als Ganzes vereinbart werden. Wird dieVOB/B durch abweichende Bestimmungen in AGB-Formularverträgen "ausgehöhlt", sind die einzelnen Bestimmungen der VOB/B an den Maßstäben des AGB-Gesetzes zu messen und können dann unter Umständen unwirksam werden. Dann gilt wieder die Regelung des BGB.Teil C beinhaltet die "Allgemeinen technischen Vorschriften". Er enthält die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und damit die DIN-Vorschriften für die wichtigsten Gewerke.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Vertragliche Grundlage für alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C, in der jeweils neuesten Fassung (im folgenden VOB genannt). Die VOB gilt als Vertragsmuster zwischen Ihnen, dem Auftraggeber, und uns, dem Auftragnehmer, welche die Interessen beider Vertragsparteien in ausgewogener Weise berücksichtigt.Einen Auszug der VOB finden Sie im Anschluss an unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Damit gehen wir davon aus, dass unser Kunde gem. §1, Abs. 2 AGB, Kenntnis über den Inhalt der VOB erlangen konnte.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Vertragliche Grundlage für alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C, in der jeweils neuesten Fassung (im folgenden VOB genannt). Die VOB gilt als Vertragsmuster zwischen Ihnen, dem Auftraggeber, und uns, dem Auftragnehmer, welche die Interessen beider Vertragsparteien in ausgewogener Weise berücksichtigt.Einen Auszug der VOB finden Sie im Anschluss an unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Damit gehen wir davon aus, dass unser Kunde gem. §1, Abs. 2 AGB, Kenntnis über den Inhalt der VOB erlangen konnte.
GUDERIAN Garten- und LandschaftsbauInhaber: Sebastian Josia Guderian
Für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Angebote Unterlagen
1.
Die von der Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftrags-erteilung als freibleibend.
2.
Ideen, Planungen, Entwürfe, Zeich-nungen und selbst erstellte Ange-botstexte sind Eigentum der Firma Guderian Garten- und Land-schaftsbau und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder ver-vielfältigt noch an Dritte weiter-gegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unver-züglich an die Guderian Garten- und Landschaftsbau, zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
3.
Die für die Ausführung der Arbeiten nötigen Unterlagen sind uns von unseren Kunden unentgeltlich und rechtzeitig zur übergeben. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens.
II. Preise
1.
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Leistungs-erstellung mit anschließender Inbe-nutzungsnahme.
2.
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraus-sehbaren Bedingungen behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
3.
Die angebotenen Arbeiten werden gemäß VOB nach Einheitspreis, nach Pauschalpreis oder nach Aufwand (im Stundenlohn) angeboten, ausgeführt und abgerechnet. Werden Arbeiten nach Aufwand (im Stundenlohn) an-geboten und ausgeführt, die weniger als einen Arbeitstag andauern, so wird der entstandene Aufwand für die Hin- und Rückfahrt unserer Mitar-beiter in Rechnung gestellt. Bei Arbei-ten, die mehr als einen Arbeitstag andauern, wird nur die Hinfahrt in Rechnung gestellt.
4.
Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis hinaus gehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Tagesberichte nachgewiesen.
5.
Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwert-steuersatz ausgewiesen und be-rechnet.
6.
Die Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau, weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Rechnungen (Handwerkerrechnungen) nicht vereinbarte Abzüge (Skonti, Rabatte, u.a.) unzulässig sind.
III. Lieferzeiten, Ausführungszeiten, Ausführung
1.
Firma Guderian Garten- und Land-schaftsbau, kann sich nur an die bei der Auftragserteilung als verbindlich zugesagten Ausführungstermine hal-ten. Verzögern sich zugesagte Aus-führungstermine durch verlängerten Lieferzeiten der Hersteller, oder nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistun-gen, so ist dieses eine von uns nicht zu vertretende Verzögerung. Ebenso können wir Verzögerungen aus Witte-rungsgründen, besonders bei Boden-arbeiten, nicht vertreten.
2.
Soweit DIN-Vorschriften nicht be-stehen, führen wir die Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln und Techniken des Garten und Lanschaftsbaus aus.
3.
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Werk-zeug und Kleinmaterial, soweit mög-lich, ein verschließbarer Raum (Garage o.ä.) kostenlos zur Verfü-gung zu stellen. Für Schüttgüter, nicht einschließbare Baustoffe und Maschi-nen ist ein Lagerplatz vom Auftrag-geber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten eingebauten Materi-alien, inkl. Pflanzen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigen-tum der Firma Guderian Garten- und Landschaftsbau. Sie dürfen bei Nicht-einhaltung der vereinbarten Zahlungs-termine wieder ausgebaut werden.
V. Gutscheine und Gutschriften
1.
Gutscheine sind grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, gültig.
2.
Gutschriften haben eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ausstellungs-datum.
VI. Allgemeines
1.
Gerichtsstand für beide Teile ist Siegburg.
2.
Sind ggfs. Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirk-samkeit der übrigen Teile nicht berührt.
3.
Entsorgen wir Stoffe von unseren Kunden, deren Umweltgefährdung im Angebot, Auftrag oder in der Rech-nung nicht erwähnt worden sind, und von deren umweltgefährdender Wir-kung offensichtlich nicht auszugehen war, so haftet unser Kunde auch nach der Rechnungsbegleichung für diese Stoffe.
VII. Allgemeine Hinweise
Für Pflanzenprodukte und Rollrasen jeder Art können wir naturbedingt keine Anwuchsgarantie übernehmen.
Holzprodukte im Außenbereich „arbeiten“ trotz schonender Trocknung und Behandlung der Hölzer.
Hölzer können durch die Witterungs-einflüße reißen, quellen, schwinden oder sich verziehen.
Hierfür können wir keine Gewähr-leistung übernehmen.
Für Bodenverdichtungen durch zuvor auftretender Baumaschinenaktivi-täten, übernehmen wir keine Haftung. z.B. bei starkem Regenfluss nicht absinkendes Wasser. Für Elektro-artikel wie Pflanzenstrahler, Boden-leuchten, Wegeleuchten, Moonlight und ähnliches übernehmen wir bau-artbedingt im Freien eine Garantie von 12 Monaten.
Regen, Schnee, Frost und Sonnen-einstrahlung können dazu führen das Elektroartikel stärker beansprucht werden.
Das Baugrundrisiko liegt beim Auf-traggeber. Der Baugrund ist als „Baustoff“ im Sinne von §645 BGB vom Auftraggeber gestellt und daher trägt dieser auch die Risiken dieses Baustoff.
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)Die VOB (Verdingungsordnung für Bau-leistungen) ist Vertragsrecht und kein Gesetz oder Rechtsverordnung. Sie muss daher, wenn sie wirksam einbezogen werden soll, als Grundlage für Ihren Bau-vertrag vereinbart werden. Beide Vertrags-parteien (Auftraggeber und Auftrags-nehmer) müssen sich darin einig sein, dass die Bauausführung auf der Grund-lage der VOB/B erfolgen soll. Anderenfalls gilt automatisch das BGB, das nicht so detailliert auf den Problemkreis Bau ein-geht und somit für den Bauherren einige Nachteile bringt. In VOB/B sind alle "Spiel-regeln" (z.B. Kündigungen, Fristen usw.) zwischen Baupartnern geregelt, so dass hier keine Missverständnisse aufkommen. Die VOB wurde geschaffen, um im Bau-recht einen gerechteren Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherren und denen des Bauunternehmers zu bieten und klare und einheitliche Rechts-grundsätze für die Baupraxis zu schaffen. Die VOB gilt jetzt in der Fassung der Ausgabe 2000 und ist in drei Teile aufgegliedert:Teil A (DIN 1960) beinhaltet die "Allgemeinen Bestim-mungen über die Vergabe von Bau-leistungen". Er bezieht sich auf alles, was bei einem Hausbau vor Abschluss des Vertrags geschieht, z.B. die Auftrags-vergabe. Allerdings wird, im Gegensatz zum öffentlichen, im privaten Baubereich von Teil A wenig Gebrauch gemacht.Teil B (DIN 1961) behandelt die "Allgemeinen Vertrags-bedingungen für die Ausführung von Bau-leistungen". Die VOB/B kann grund-sätzlich nur als Ganzes vereinbart werden. Wird die VOB/B durch abwei-chende Bestimmungen in AGB-Formu-larverträgen "ausgehöhlt", sind die ein-zelnen Bestimmungen der VOB/B an den Maßstäben des AGB-Gesetzes zu messen und können dann unter Um-ständen unwirksam werden. Dann gilt wieder die Regelung des BGB.Teil C beinhaltet die "Allgemeinen technischen Vorschriften". Er enthält die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und damit die DIN-Vorschriften für die wichtigsten Gewerke.